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News / 17.03.2026
Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern
Der Bundesfinanzhof bestätigt: Bei Betriebsprüfungen darf die Finanzverwaltung alle steuerlich relevanten E-Mails anfordern.
Unternehmen müssen nach § 147 AO Buchungsbelege, Jahresabschlüsse und Geschäftskorrespondenz, auch E-Mails mit steuerlichem Bezug, aufbewahren. Nur E-Mails mit relevante Inhalten oder Anhängen müssen vorgelegt werden.
Der Betriebsprüfer darf die Daten prüfen, maschinell auswerten oder in bestimmten Formaten anfordern. Die Kosten trägt das Unternehmen.
Nicht der komplette Mailverkehr, sondern nur steuerrelevante E-Mails dürfen verlangt werden. Das HErausfiltern obliegt dem Steuerpflichtigen. Wer die Anforderung ignoriert, riskiert Schätzungen oder Mitwirkungsverzögerungsgeld (§ 200 AO).